Gemeinde: Blumau-Neurißhof
Bezirk: Baden
Land: Niederösterreich
Zl. 609/0 Blumau-Neurißhof, 12.12.2025
Der Gemeinderat der Gemeinde Blumau-Neurißhof hat in seiner Sitzung am 09.12.2025, TOP 17, folgende
Friedhofsgebührenordnung
nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007
für den Friedhof der Gemeinde Blumau-Neurißhof
beschlossen:
§ 1
Arten der Friedhofsgebühren
Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden eingehoben:
a) Grabstellengebühren
b) Verlängerungsgebühren
c) Beerdigungsgebühren
d) Enterdigungsgebühren
e) Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle
§ 2
Grabstellengebühren
(1) Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen bzw. bei sonstigen Grabstellen auf 10 Jahre beträgt für
a) Erdgrabstellen:
1. für 2 Leichen und Urnen € 275,-
2. für 4 Leichen und Urnen € 550,-
b) sonstige Grabstellen:
1. Gruft für 3 Leichen und Urnen € 2.100,-
2. Gruft für 6 Leichen und Urnen € 4.150,-
3. Urnennische für 3 Urnen € 1.050,-
(2) Für Grabstellen in besonderer örtlicher Lage bzw. mit besonderer Ausgestaltung werden zu den Grabstellengebühren nach Absatz 1 folgende Zuschläge verrechnet:
a) Gräber an der Friedhofsmauer € 90 ,-
b) Erdgräber mit Fundamentierung € 1.465,-
§ 3
Verlängerungsgebühren
(1) Für Erdgrabstellen und sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.
(2) Für Erdgräber mit Fundamentierung, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Viertel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr (inkl. Zuschlag nach § 2 Abs 2 lit b) zu entrichten ist.
(3) Für sonstige Grabstellen (Grüfte und Urnennischen), für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.
§ 4
Beerdigungsgebühren
(1) Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle) beträgt bei der
a) Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab € 500,-
b) Beerdigung einer Leiche in einem offenen Erdgrab € 250,-
c) Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab € 220,-
d) Beisetzung einer Leiche in einer Gruft € 370,-
e) Beisetzung einer Urne in einer Gruft € 185,-
f) Beisetzung einer Urne in einer Urnennische € 185,-
(2) Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern beträgt die Hälfte der in Absatz 1 festgesetzten Gebührensätze.
(3) Bei Beerdigungen außerhalb der Dienstzeit (Freitag ab 15 Uhr, Samstag, Sonn- und Feiertag) erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Absatz 1 um 50%.
§ 5
Enterdigungsgebühr
Die Enterdigungsgebühr für eine Enterdigung (§ 19 Abs. 1 NÖ Bestattungsgesetz 2007) beträgt das Zweifache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.
§ 6
Gebühren für die Benützung der
Leichenkammer (Kühlanlage) und der Aufbahrungshalle
(1) Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle beträgt für jeden angefangenen Tag € 95,-
§ 7
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Diese Friedhofsgebührenordnung wird mit dem 01.01.2026 rechtswirksam.
Der Bürgermeister
René Klimes